Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen "Kulturhistorischer Kreis Dettelbach e.V." und hat seinen Sitz in Dettelbach.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Kultur und Geschichte der Stadt Dettelbach und ihrer Ortsteile.

§ 3 Vereinstätigkeit

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  • Mitglieder des Vereins können werden
    • volljährige Personen
    • minderjährige Personen ab 14 Jahren mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter,
    • juristische Personen (z.B. Firmen, Vereine)
    • nicht rechtsfähige Vereine.
  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Gesuchs kann innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod mit dem Todestag
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss.

§ 6 Austritt aus dem Verein

  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalender-jahres ist zulässig.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

 § 7 Ausschluss aus dem Verein

  • Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig
    • wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
    • bei einem Beitragsrückstand von drei Monaten nach erfolgloser Mahnung.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Durch das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • Schriftführer,
    • Kassierer.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  • Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Nachgewählte Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zu nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt.

§ 11 Beirat

  • Der Beirat besteht aus
    • dem Vorstand gern. § 10 Abs. 1
    • dem ersten Bürgermeister der Stadt Dettelbach bzw. dem von ihm entsandten Stellvertreter
    • den Leitern der einzelnen Tätigkeitsbereiche des Vereins gern. Abs. 1
    • weiteren von der Mitgliederversammlung zugewählten Mitgliedern.
  • Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 10 Abs.3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im vierten Jahresquartal,
    • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten,
    • wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 13 Form der Berufung

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Dettelbach zu laden. Zwischen der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von sieben Tagen liegen.
  • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen; bei Satzungsänderungen die Ziffern der §§ bzw. die Neufassung der gesamten Satzung.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Ladung.

§ 14 Beschlussfähigkeit

  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfassung

  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/4 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Der 1. und 2. Vorsitzende werden stets in geheimer Wahl gewählt.
  • Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen.
  • Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Änderung des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  • Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
    Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen ganze Niederschrift.
  • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • Satzungsänderungen sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung einer Kopie des Versammlungsprotokolls sowie des neuen Satzungswortlauts anzuzeigen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit aufgelöst werden.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins aus sonstigen Gründen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des  Vereins an die Stadt Dettelbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Errichtet in Dettelbach am 1. Dezember 1988